Entschärfung der FoPr-Novelle bringt Erleichterung für Unternehmen
- 30. Apr.
- 2 Min. Lesezeit
Die jüngste Novelle der Forschungsprämienverordnung (FoPr-VO) sorgt für Aufatmen bei Unternehmen: Nach massiver Kritik an geplanten Einschränkungen wurden zentrale Verschärfungen wieder zurückgenommen. Gleichzeitig bringt die neue Regelung aber auch zusätzliche Definitionen und Anforderungen mit sich, die insbesondere für produzierende Unternehmen relevant sind.

Rücknahme der Einschränkungen bei „marktnaher F&E“
Noch Ende 2025 hatte das Finanzministerium eine deutliche Einschränkung für sogenannte „marktnahe Forschung und Entwicklung (F&E)“ eingeführt. Diese hätte dazu geführt, dass bestimmte Kosten – etwa für Materialien – nicht mehr vollständig in die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie einfließen dürfen.
Diese Regelung wurde jedoch nun mit der aktuellen Novelle wieder gestrichen – und zwar rückwirkend ab 2026. Damit kommt die ursprünglich geplante Einschränkung faktisch gar nicht zur Anwendung. Diese Entscheidung wird von Wirtschaft und Interessenvertretungen ausdrücklich begrüßt, da negative Auswirkungen auf den Forschungsstandort Österreich befürchtet wurden.
Auch seitens der Wirtschaftskammer wurde diese Rücknahme als wichtiger Erfolg gewertet, da eine „massive Verschlechterung“ der Forschungsprämie verhindert werden konnte.
Neue Kategorie: „produktionsintegrierte F&E“
Im Gegenzug führt die Novelle eine neue Abgrenzung ein: die sogenannte „produktionsintegrierte F&E“. Diese liegt vor, wenn Forschungstätigkeiten direkt in Produktionsprozesse eingebettet sind und gleichzeitig marktfähige Produkte entstehen.
Entscheidend ist künftig die Zielsetzung:
Fokus auf Erkenntnisgewinn: Gesamte Kosten können prämienfähig sein.
Fokus auf Produktion: Nur zusätzliche, experimentbedingte Kosten sind begünstigt.
Positiv hervorzuheben ist, dass es klare Ausnahmen gibt – etwa für Prototypen oder Pilotanlagen. Diese bleiben weiterhin voll förderfähig, auch wenn sie in bestehende Produktionsprozesse eingebunden sind.
Weitere Änderungen aus der ursprünglichen Novelle
Neben den nun angepassten Regelungen bleiben andere Änderungen bestehen, die bereits Ende 2025 eingeführt wurden:
Maßgeblichkeit der steuerlichen Gewinnermittlung: Forschungsaufwendungen sind nur mehr in jener Höhe anzusetzen, in der sie steuerlich als Betriebsausgabe wirksam sind.
Neue Regeln für Investitionen: Unternehmen können wählen, ob Investitionen sofort oder über Abschreibungen (AfA) in die Bemessungsgrundlage einfließen.
Erhöhter Dokumentationsaufwand: Änderungen bei Nutzung oder Zweck von F&E-Anlagen können künftig zu nachträglichen Korrekturen führen.
Diese Punkte bleiben weiterhin relevant und erhöhen die Komplexität bei der Beantragung der Forschungsprämie.
Bedeutung für Unternehmen
Die aktuelle Anpassung bringt kurzfristig Entlastung, da die strengsten Einschränkungen verhindert wurden. Gleichzeitig steigt jedoch der Bedarf an sauberer Abgrenzung und Dokumentation von F&E-Aktivitäten.
Unternehmen sollten insbesondere prüfen:
Wie ihre F&E-Aktivitäten künftig klassifiziert werden.
Ob Produktionsprozesse unter „produktionsintegrierte F&E“ fallen.
Wie Investitionen optimal in die Prämie eingebracht werden.
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